Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Die Bekanntgabe eines Freihandkäufers durch Entnahme von Namen und Adresse aus dem Amtlichen Telefonbuch ohne ausreichende Anhaltspunkte für dessen potentielles Käuferinteresse bedeutet eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der gesetzlichen Möglichkeiten eines Freihandverkaufes (Einleitungsbeschluß).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0003848Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008