Norm
KartG 1988 §10 Abs1Rechtssatz
Zu einer Klärung, ob eine Vereinbarung ein Absichtskartell ist, kann es in einem Verfahren vor dem Kartellgericht nur kommen, wenn die (präsumtiven) Kartellmitglieder die getroffene Vereinbarung vorsichtshalber als Kartell anmelden, in der Anmeldung aber bereits die Auffassung vertreten, es liege gar kein Kartell vor, und das Kartellgericht der selben Ansicht ist und den Antrag daher zurückweist. An einer derartigen Vorgangsweise haben jedoch nur die Mitglieder der Vereinbarung ein rechtliches Interesse, um nicht ein Strafverfahren zu riskieren. Ein gleichartiges rechtliches Interesse einer Amtspartei besteht hingegen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063448Dokumentnummer
JJR_19901217_OGH0002_000OKT00035_9000000_001