RS OGH 1990/12/17 Okt35/90, Okt8/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1990
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Norm

KartG 1988 §10 Abs1
KartG 1988 §44 Abs1

Rechtssatz

Zu einer Klärung, ob eine Vereinbarung ein Absichtskartell ist, kann es in einem Verfahren vor dem Kartellgericht nur kommen, wenn die (präsumtiven) Kartellmitglieder die getroffene Vereinbarung vorsichtshalber als Kartell anmelden, in der Anmeldung aber bereits die Auffassung vertreten, es liege gar kein Kartell vor, und das Kartellgericht der selben Ansicht ist und den Antrag daher zurückweist. An einer derartigen Vorgangsweise haben jedoch nur die Mitglieder der Vereinbarung ein rechtliches Interesse, um nicht ein Strafverfahren zu riskieren. Ein gleichartiges rechtliches Interesse einer Amtspartei besteht hingegen nicht.

Entscheidungstexte

  • Okt 35/90
    Entscheidungstext OGH 17.12.1990 Okt 35/90
  • Okt 8/91
    Entscheidungstext OGH 16.12.1991 Okt 8/91
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bagatellkartell (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063448

Dokumentnummer

JJR_19901217_OGH0002_000OKT00035_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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