Norm
StGB §127 B3Rechtssatz
Der Grundtatbestand des Diebstahls (§ 127 StGB) wird in jedem Fall mit der Sachwegnahme - also mit der Begründung des alleinigen Tätergewahrsams am Tatobjekt - vollendet, und zwar unabhängig davon, ob eine bei der Tat allenfalls zum Einsatz gelangende räuberische Gewalt oder Drohung im Sinne § 131 StGB schon in der Versuchs-Phase angewendet wurde (vgl SSt 55/13; JBl 1990,670 ua) oder ob sie erst nach der Deliktsvollendung (und vor dem endgültigen In-Sicherheit-Bringen der Beute) zur Anwendung gebracht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093263Dokumentnummer
JJR_19901218_OGH0002_0150OS00121_9000000_001