RS OGH 1990/12/18 15Os121/90, 13Os67/93

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Veröffentlicht am 18.12.1990
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Norm

StGB §127 B3
StGB §131

Rechtssatz

Der Grundtatbestand des Diebstahls (§ 127 StGB) wird in jedem Fall mit der Sachwegnahme - also mit der Begründung des alleinigen Tätergewahrsams am Tatobjekt - vollendet, und zwar unabhängig davon, ob eine bei der Tat allenfalls zum Einsatz gelangende räuberische Gewalt oder Drohung im Sinne § 131 StGB schon in der Versuchs-Phase angewendet wurde (vgl SSt 55/13; JBl 1990,670 ua) oder ob sie erst nach der Deliktsvollendung (und vor dem endgültigen In-Sicherheit-Bringen der Beute) zur Anwendung gebracht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093263

Dokumentnummer

JJR_19901218_OGH0002_0150OS00121_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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