Norm
ASVG §153 Abs1Rechtssatz
§ 153 Abs2 ASVG ist dahingehend auszulegen, dass es sich beim unentbehrlichen Zahnersatz um eine Pflichtleistung, also um eine Leistung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084059Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010