Norm
ASVG §175Rechtssatz
Es wird sicher Fälle geben, in denen die Abholung eines für eine betriebliche Tätigkeit benötigten Dritten aus einem vom Einsatzort weiter entfernten Ort durch einen Unternehmer auch nach einem objektiven Maßstab eine dem Betriebszweck dienliche und daher unter Unfallversicherungsschutz stehende Tätigkeit ist. (hier deshalb verneint, weil ein einhundertzwanzig Kilometer langer Umweg im privaten Interesse anzunehmen war).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084148Dokumentnummer
JJR_19901218_OGH0002_010OBS00392_9000000_001