RS OGH 1990/12/18 15Os121/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1990
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Norm

StPO §321 Abs2 B
StPO §345 Abs1 Z8

Rechtssatz

Die gemäß § 321 Abs 2 StPO zudem vorgeschriebene Belehrung über das Verhältnis der Fragen zueinander sowie über die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage betrifft nur die Aktualität des Fragenschemas und die Konsequenzen der Fragenbeantwortung in prozessualer Hinsicht. Für eine Erörterung der Motivation des Gesetzgebers zur unterschiedlichen Abstufung von Strafdrohungen bei vergleichbaren Fallkonstellationen verschiedener Delikte (hier: § 131 3. und 4.Fall: § 143 3.Fall StGB) ist demnach kein Raum.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100940

Dokumentnummer

JJR_19901218_OGH0002_0150OS00121_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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