Norm
StPO §321 Abs2 BRechtssatz
Die gemäß § 321 Abs 2 StPO zudem vorgeschriebene Belehrung über das Verhältnis der Fragen zueinander sowie über die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage betrifft nur die Aktualität des Fragenschemas und die Konsequenzen der Fragenbeantwortung in prozessualer Hinsicht. Für eine Erörterung der Motivation des Gesetzgebers zur unterschiedlichen Abstufung von Strafdrohungen bei vergleichbaren Fallkonstellationen verschiedener Delikte (hier: § 131 3. und 4.Fall: § 143 3.Fall StGB) ist demnach kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100940Dokumentnummer
JJR_19901218_OGH0002_0150OS00121_9000000_002