Norm
ASVG §64Rechtssatz
Eine Eintreibung der Beiträge gemäß § 64 ASVG ist nur gegen Personen zulässig, die nach dem ASVG zur Beitragszahlung verpflichtet sind, nicht aber gegen Personen, die sich einem Versicherungsträger privatrechtlich zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet haben. Im letzteren Fall kann der Versicherungsträger seine bestrittene Forderung nur vor den ordentlichen Gerichten geltend machen und aufgrund eines gerichtlichen Exekutionstitels eintreiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084037Dokumentnummer
JJR_19901218_OGH0002_010OBS00338_8900000_001