Norm
StGB §70Rechtssatz
Die Annahme der Deliktsqualifikation nach § 130 vierter Fall StGB setzt im Sinne des § 70 StGB voraus, daß der Täter eine derartige strafbare Handlung in der Absicht begeht, sich speziell durch ihre wiederkehrende Begehung, also durch das wiederholte Verüben von Einbruchsdiebstählen, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092210Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012