Norm
ABGB §892Rechtssatz
Bei mehreren Kontoinhabern liegt nach Punkt 3 Abs 2 AGBKr ein Fall der vertraglich vereinbarten Gesamtgläubigerschaft vor: Jeder der mehreren Inhaber eines Gemeinschaftskonto ("Oder - Konto") muß so lange mit Verfügungen eines anderen Kontomitinhabers über das Guthaben rechnen, bis er der Befugnis zur Einzelverfügung widerspricht; danach können nur alle Kontoinhaber zusammen über das Konto verfügen ("Und - Konto"). Die Einzelverfügungsberechtigung erstreckt sich aber nur auf die jeweiligen Forderungen gegen die Bank und nicht auf das Kontovertragsverhältnis. Auch die Aufnahme oder Ausnutzung eines Kredites kann nicht ohne weiters durch einen Kontomitinhaber allein erfolgen. Die gewählte Gestaltung als Gesamtforderung darf nämlich nicht in unbilliger und gegen die guten Sitten verstoßender Weise dazu benützt werden, daß jeder Verfügungberechtigte zu Lasten des anderen auch eine in keiner jeder Weise betragsbeschränkte Belastung des anderen herbeizuführen berechtigt sei. Die Kontomitinhaber haften zwar kraft Vereinbarung für Verbindlichkeiten aus dem Konto als Solidarschuldner (Pkt 3 Abs 1 AGBKr anstelle von Art 8 Nr 1 EVHGB) und haben daher für die Forderungen der Bank aus dem Konto (zB Spesen, Zinsen, Kreditprovision) als Gesamtschuldner einzustehen, nicht aber für Schulden eines der übrigen Kontomitinhaber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0017339Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016