Norm
StVO 1960 §93Rechtssatz
a) Die Bestimmungen des § 93 StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr.
b) Wenn daher im Abs 4 dieser Gesetzesstelle von dem allgemeinen Erfordernis und von der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Rede ist, dann müssen diese Begriffe vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs verstanden werden.
c) Eine Befriedigung im Sinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ist in der Regel nur dort vertretbar, wo es sich um alle in einem Baublock gelegenen Liegenschaften handelt und wo ein anderer Gehsteig oder ein anderer Gehweg zur Verfügung steht.
VwGH vom 06.11.1962, Zl 1577/62; Veröff: ÖVA 1965,26
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0075581Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022