RS OGH 1990/12/19 2Ob619/90, 9Ob66/14t

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Norm

LPG allg
LPG §8

Rechtssatz

Im Bereich des LPG ist eine Teilkündigung nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 619/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 2 Ob 619/90
    Veröff: SZ 63/224 = MietSlg XLII/39
  • 9 Ob 66/14t
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 Ob 66/14t
    Beisatz: Der Vermieter ist auf die Einhaltung der allgemeinen Regeln über die Auflösung von Bestandverträgen nach den §§ 560 ff ZPO verwiesen, die eine Teilkündigung nicht vorsehen. (T1)
    Beisatz: Hier: Veräußerung eines Teils einer verpachteten Liegenschaft (Wiese). Die von der Klägerin (Käuferin) ausgesprochene Kündigung des Bestandvertrags hinsichtlich der von ihr erworbenen Liegenschafts-(teil-)fläche war unzulässig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0066152

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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