Beisatz: Der Vermieter ist auf die Einhaltung der allgemeinen Regeln über die Auflösung von Bestandverträgen nach den §§ 560 ff ZPO verwiesen, die eine Teilkündigung nicht vorsehen. (T1) Beisatz: Hier: Veräußerung eines Teils einer verpachteten Liegenschaft (Wiese). Die von der Klägerin (Käuferin) ausgesprochene Kündigung des Bestandvertrags hinsichtlich der von ihr erworbenen Liegenschafts-(teil-)fläche war unzulässig. (T2)