Norm
ABGB §1157Rechtssatz
Das GleichbehandlungsG verpflichtet den Dienstgeber nur zur Gleichbehandlung seiner Dienstnehmer, mangels direkter Vertragsbeziehungen aber nicht zur Gleichbehandlung ihrer Angehörigen. Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers kann in der Regel nicht auf die Hinterbliebenen seiner Dienstnehmer erstreckt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060278Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_009OBA00219_9000000_005