RS OGH 1990/12/19 9ObA301/90

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Norm

AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

In welcher Weise ein Kündigungsschreiben verfaßt wird und welcher beruflichen Ziele ein Dienstnehmer nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis verfolgt, ist nicht dem dienstlichen Bereich zuzuzählen und ist nicht Gegenstand seiner vertraglichen Pflichten. Ein Informationsrecht des Dienstgebers hierüber besteht ebenfalls nicht. Selbst bei unrichtigen Angaben hierüber kann daher nicht von der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zumindest für die Dauer der Kündigungsfrist ausgegangen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Zumutbarkeit, Fortbeschäftigung, Arbeitsverhältnis, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Treuepflicht, Informationspflicht, falsch, Entlassungsgrund, Vertrauensunwürdigkeit, Angestellte, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029462

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_009OBA00301_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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