Norm
AngG §27 Z1 E1cRechtssatz
In welcher Weise ein Kündigungsschreiben verfaßt wird und welcher beruflichen Ziele ein Dienstnehmer nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis verfolgt, ist nicht dem dienstlichen Bereich zuzuzählen und ist nicht Gegenstand seiner vertraglichen Pflichten. Ein Informationsrecht des Dienstgebers hierüber besteht ebenfalls nicht. Selbst bei unrichtigen Angaben hierüber kann daher nicht von der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zumindest für die Dauer der Kündigungsfrist ausgegangen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Zumutbarkeit, Fortbeschäftigung, Arbeitsverhältnis, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Treuepflicht, Informationspflicht, falsch, Entlassungsgrund, Vertrauensunwürdigkeit, Angestellte, VertrauensverwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029462Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_009OBA00301_9000000_001