Norm
ZPO §187Rechtssatz
Ergeht in verbundenen Rechtssachen eine gemeinsame Entscheidung, so ist sie dem gemeinsamen Parteienvertreter nur einmal zuzustellen; andernfalls ist nur die erste Zustellung maßgeblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037168Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_0030OB00131_9000000_001