Norm
FinStrG §19Rechtssatz
Auch nach der Neufassung des § 19 FinStrG durch die FinStrGNov 1988, BGBl 1988/414, ist bei der Bemessung des Wertersatzes vom gemeinen Wert der den Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Tatbegehung als rechnerische Gesamtgröße (somit zugleich als Obergrenze der möglichen Strafe) auszugehen. Der Wortlaut der Abs 3 bis 6 zwingt nicht zu einer im Ergebnis von der bisherigen Judikatur grundsätzlich abweichenden Interpretation der neu gefaßten Vorschrift (ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung 14 Os 114/89 und 15 Os6/90).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085907Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_0130OS00023_9000000_002