Norm
FinStrG §4 Abs2Rechtssatz
Mangels einer "Mißverhältnisschranke", die einer den Grundsätzen der Strafbemessung entsprechenden Festlegung der Wertersatzstrafe entgegenstehen könnte, ist § 19 FinStrG idF FinStrGNov 1988 gegenüber der Regelung des § 19 FinStrG aF für den Täter nicht ungünstiger. Er muß sogar im Hinblick auf die solcherart eröffnete Möglichkeit, vom Ausspruch einer an sich nach den Abs 1 oder 2 zu verhängenden Wertersatzstrafe gänzlich abzusehen, als für den Täter günstiger angesehen werden (§ 4 Abs 2 FinStrG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086051Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_0130OS00023_9000000_003