Norm
ZPO §266 AIIIRechtssatz
Wurde im Wiederaufnahmsverfahren ein Beweisantrag nicht wegen mangelnder Relevanz des Beweisthemas, sondern wegen prozessualer Unzulässigkeit des Beweismittels (Erkundungsbeweis) vom Erstgericht abgewiesen, so macht der Revisionswerber mit der diesbezüglichen Rüge einen bloßen Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend. Hat das Berufungsgericht das Vorliegen dieses Mangels verneint, kann er nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039974Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_009OBA00306_9000000_001