Norm
FinStrG §38 Abs1 litaRechtssatz
Gewerbsmäßigkeit setzt nicht voraus, daß die Einkommensquelle regelmäßig und dauernd fließt, und ist daher auch bei zahlenmäßig und zeitmäßig begrenzter Tatbegehung denkbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086669Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_0130OS00023_9000000_004