RS OGH 1990/12/19 1Ob27/90 (1Ob28/90), 1Ob138/04g, 1Ob85/09w, 1Ob174/10k, 1Ob204/10x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1990
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Norm

StEG §1
StEG 2005 §1

Rechtssatz

Auch Kosten der Vertretung des Geschädigten sind ersatzfähig, sogar die der Vertretung vor den Behörden der MRK. Es schadet auch nicht, wenn diese Kosten nicht gleich dort verzeichnet wurden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 27/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 1 Ob 27/90
    Veröff: SZ 63/223 = JBl 1992,49
  • 1 Ob 138/04g
    Entscheidungstext OGH 25.06.2004 1 Ob 138/04g
    Beisatz: Vertretungskosten, die zur Bekämpfung der verhängten Haft zweckmäßig aufgewendet werden. (T1)
  • 1 Ob 85/09w
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 85/09w
    Auch; Beisatz: Da der EGMR seiner Entscheidung über die Kosten grundsätzlich kein vom Ermessen unabhängiges Kostenersatzrecht zugrundelegt, steht dem geschädigten Kläger die Differenz zwischen den vom EGMR zuerkannten und den zur notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendeten Kosten zu. (T2); Beisatz: Hier zu § 1 StEG 2005. (T3)
  • 1 Ob 174/10k
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 174/10k
    Auch; nur: Auch Kosten der Vertretung des Geschädigten sind ersatzfähig, sogar die der Vertretung vor den Behörden der MRK. (T4); Beis wie T1
  • 1 Ob 204/10x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 204/10x
    nur T4; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0087531

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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