Norm
ABGB §1102Rechtssatz
§ 1102 ABGB kommt nicht nur in allen Fällen zum Tragen, in denen die Zahlungspflicht aufgehoben wurde, sondern auch dann, wenn der Bestandgeber seinen Mietzinsanspruch für spätere Zinsperioden zediert und in der Folge die Bestandsache erfassende Zwangsverwaltung eingeleitet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0002654Dokumentnummer
JJR_19901220_OGH0002_0050OB00601_9000000_002