Norm
MRG §30 Abs2 Z4 BRechtssatz
Das Bedürfnis an der Benützung der vorbehaltenen Räume zur bedungenen geschäftlichen Betätigung (Arztordination in Wohnung) ist dem Wohnbedürfnis im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Satz MRG gleichzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070693Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008