Norm
ABGB §837 CRechtssatz
Ein Mehrheitseigentümer bleibt trotz Bestellung eines Hausverwalters zur Vornahme von Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung berechtigt, dazu gehören auch der Abschluß und die Kündigung von Mietverträgen (zu bereits 2 Ob 609/83, 2 Ob 610/83, SZ 57/60).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013749Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.09.2011