Norm
UVG §7 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 7 Abs 1 UVG verpflichtet das Gericht nicht von vornherein zu einer gänzlichen Versagung, sondern auch zu einer Anpassung im Sinne einer Herabsetzung der titelmäßigen Unterhaltsverpflichtung an die tatsächlichen Verhältnisse schon im Bewilligungsverfahren. Dies auch in jenen Fällen, in denen es der Unterhaltspflichtige, aus welchen Gründen immer, unterlässt, eine Änderung des Unterhaltstitels herbeizuführen. Bei begründeten Bedenken sind hierüber auch amtswegige Erhebungen durchzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0088914Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019