RS OGH 1990/12/20 6Ob676/90, 8Ob554/91, 2Ob555/94, 4Ob552/95, 7Ob48/98d, 4Ob175/98h, 1Ob78/03g, 10Ob

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Veröffentlicht am 20.12.1990
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Norm

UVG §7 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 7 Abs 1 UVG verpflichtet das Gericht nicht von vornherein zu einer gänzlichen Versagung, sondern auch zu einer Anpassung im Sinne einer Herabsetzung der titelmäßigen Unterhaltsverpflichtung an die tatsächlichen Verhältnisse schon im Bewilligungsverfahren. Dies auch in jenen Fällen, in denen es der Unterhaltspflichtige, aus welchen Gründen immer, unterlässt, eine Änderung des Unterhaltstitels herbeizuführen. Bei begründeten Bedenken sind hierüber auch amtswegige Erhebungen durchzuführen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 676/90
    Entscheidungstext OGH 20.12.1990 6 Ob 676/90
  • 8 Ob 554/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 554/91
    Vgl auch; Beisatz: Es entspricht allerdings nicht dem Zweck des Bewilligungsverfahrens zur Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, ein umfangreiches, zeitaufwendiges Verfahren abzuführen (6 Ob 676/90). (T1)
  • 2 Ob 555/94
    Entscheidungstext OGH 25.08.1994 2 Ob 555/94
    Auch; nur: Bei begründeten Bedenken sind hierüber auch amtswegige Erhebungen durchzuführen. (T2); Beis wie T1
  • 4 Ob 552/95
    Entscheidungstext OGH 10.08.1995 4 Ob 552/95
    Auch; nur: Die Bestimmung des § 7 Abs 1 UVG verpflichtet das Gericht nicht von vornherein zu einer gänzlichen Versagung, sondern auch zu einer Anpassung im Sinne einer Herabsetzung der titelmäßigen Unterhaltsverpflichtung an die tatsächlichen Verhältnisse schon im Bewilligungsverfahren. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Nur dann, wenn solche Erhebungen ohne größere Verzögerungen nicht durchgeführt werden können, ist der Vorschuss zu bewilligen, gleichzeitig aber ein Verfahren zur Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse einzuleiten. (T4)
  • 7 Ob 48/98d
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 7 Ob 48/98d
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Amtswegige Erhebungen nur, wenn sie ohne größere Verzögerungen durchführbar sind. (T5); Beisatz: Im Verfahren zur Herabsetzung der Einstellung bewilligter Vorschüsse kommt jedoch der Stoffsammlungsgrundsatz des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG voll zur Anwendung. (T6)
  • 4 Ob 175/98h
    Entscheidungstext OGH 14.07.1998 4 Ob 175/98h
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 78/03g
    Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 78/03g
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 2003/118
  • 10 Ob 49/09t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 49/09t
    Auch; Beisatz: Für den Fall, dass das Gericht - aufgrund schon vorhandener Anhaltspunkte - unterhalb des Niveaus „begründeter Bedenken" Zweifel am Vorhandensein der Bewilligungsvoraussetzungen hegt oder Erhebungen nicht ohne größere Verzögerung durchgeführt werden können, sind die Vorschüsse zu bewilligen und auf Antrag oder von Amts wegen Ermittlungen in Richtung Herabsetzung bzw Einstellung nach den §§ 19 und 20 UVG einzuleiten. Für dieses Verfahren gilt der Stoffsammlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz) nach § 16 AußStrG unbeschränkt. (T7)
  • 10 Ob 59/09p
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 59/09p
    Auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 202/09a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 202/09a
    nur: Dies auch in jenen Fällen, in denen es der Unterhaltspflichtige, aus welchen Gründen immer, unterlässt, eine Änderung des Unterhaltstitels herbeizuführen. (T8)
  • 10 Ob 5/10y
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 5/10y
    Vgl; Beisatz: Während im Bewilligungsverfahren der Unterhalt dem Minderjährigen möglichst rasch zur Verfügung gestellt werden soll, kommt in einem Stadium, in dem der Unterhalt bereits durch Vorschussgewährung in gewissen Grenzen gesichert ist, der Stoffsammlungsgrundsatz des § 16 AußStrG voll zum Tragen. Das Gericht hat daher die erforderlichen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. (T9)
  • 10 Ob 14/12z
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 Ob 14/12z
    Vgl; Beis wie T9
  • 10 Ob 37/16p
    Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 Ob 37/16p
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 10 Ob 1/17w
    Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 Ob 1/17w
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 10 Ob 105/18s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 Ob 105/18s
    Vgl auch; Beis wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0088914

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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