Norm
ABGB §1174Rechtssatz
Steht fest, daß die Leistung des Kondiktionsklägers erst nach der Versteigerung, also erst nach Setzung des vereinbarten unerlaubten Verhaltens des Beklagten, erbracht wurde, so fehlt es an einem Grund für eine Kondiktion.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022027Dokumentnummer
JJR_19901220_OGH0002_0050OB00590_9000000_002