Norm
GBG §14 Abs2Rechtssatz
§ 14 Abs 2 GBG lässt Höchstbetragshypotheken zu; es muss daher auch die Eintragung eines Pfandrechtes für Zinsen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag - eindeutig bestimmt durch die ziffernmäßige Angabe des höchsten Zinsfußes - zulässig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060547Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009