Norm
ABGB §1102Rechtssatz
Bei der Abtretung künftiger Bestandzinsforderungen ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber in die allgemeinen Regeln hinsichtlich der Rechtswirkungen von Vereinbarungen und Rechtshandlungen in Ansehung künftig fälliger Bestandzinse eingegriffen hat. So schränkt § 1102 ABGB ausdrücklich die Wirkung von Bestandzinsvorauszahlungen späteren Hypothekargläubigern sowie dem Erwerber der Liegenschaft gegenüber insofern ein, als - mangels grundbücherlicher Ersichtlichmachung - Vorauszahlungen über eine Zahlungsperiode hinaus diesen gegenüber unwirksam sind und analoge Anwendbarkeit auf alle Fälle in welchen Gläubiger des Bestandgebers aus den künftigen Bestandzinsen nicht Befriedigung erlangen könnten, weil der Bestandgeber auf Grund einer (nach allgemeinen Regeln sonst gültigen) Vereinbarung in Ansehung der Zahlung der künftigen Bestandzinse nicht mehr in der Lage wäre, von Bestandnehmer Zahlung zu verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0002657Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009