RS OGH 1990/12/20 5Ob606/90, 5Ob544/91, 2Ob549/94, 1Ob109/98f, 7Ob78/05d, 10Ob72/09z, 4Ob215/09k, 4O

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Veröffentlicht am 20.12.1990
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Norm

ABGB §140 Abs3 Ae
Wr SHG §27

Rechtssatz

Waisenpension ist Einkommen des Kindes und nicht eine Drittleistung, die den Unterhaltsanspruch nicht berührt. Die nach dem Ableben der Mutter zustehende Waisenpension soll in erster Linie die Ansprüche des Kindes gegen die Mutter decken. Sie ist daher von der Seite der Bedürfnisse des Kindes her zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047345

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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