Norm
ABGB §140 Abs3 AeRechtssatz
Waisenpension ist Einkommen des Kindes und nicht eine Drittleistung, die den Unterhaltsanspruch nicht berührt. Die nach dem Ableben der Mutter zustehende Waisenpension soll in erster Linie die Ansprüche des Kindes gegen die Mutter decken. Sie ist daher von der Seite der Bedürfnisse des Kindes her zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047345Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2010