RS OGH 1991/1/9 13Os72/90 (13Os73/90), 17Os4/17t, 15Os129/17k (15Os130/17g), 11Os66/18t, 12Os97/18h,

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Veröffentlicht am 09.01.1991
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Norm

StGB §28 D
StGB §57 Abs2

Rechtssatz

Beim sogenannten Dauerdelikt beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst, sobald der rechtswidrige Zustand beendet ist. Ob ein bestimmter Straftatbestand ein Dauerdelikt normiert, ist unter Bedacht auf den Sinn des Zeitwortes, mit dem das verpönte Täterverhalten umschrieben wird, durch dessen Auslegung zu ermitteln.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 72/90
    Entscheidungstext OGH 09.01.1991 13 Os 72/90
  • 17 Os 4/17t
    Entscheidungstext OGH 06.03.2017 17 Os 4/17t
    Auch;Beisatz: Strafbarer Besitz von Gegenständen ist idR als Dauerdelikt konzipiert. Die Verjährungsfrist beginnt daher iSd § 57 Abs 2 StGB erst mit Beendigung des Besitzes zu laufen. (T1)
    Beisatz: Zu unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG. (T2)
  • 15 Os 129/17k
    Entscheidungstext OGH 22.11.2017 15 Os 129/17k
    Auch; Beisatz: § 283 Abs 1 (und Abs 2; sowie auch Abs 4) StGB ist in den Fällen einer über den Veröffentlichungszeitpunkt hinausreichenden Publizität (eines über das erstmalige Zugänglichmachen hinausgehenden Zugänglichbleibens der Äußerung) als Dauerdelikt konzipiert. (T3)
    Beisatz: Hier: Verhetzung im Internet als Dauerdelikt. (T4)
  • 11 Os 66/18t
    Entscheidungstext OGH 19.06.2018 11 Os 66/18t
    Vgl auch; Beisatz: Für ein Medieninhaltsdelikt im Sinn des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG, also eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht, gilt gemäß § 28 MedienG die Spezialvorschrift des § 32 MedienG. Danach beginnt die Frist der Verjährung der Strafbarkeit eines Medieninhaltsdelikts zu der Zeit, da mit der Verbreitung im Inland begonnen wird. § 58 Abs 1 StGB, der eine Regelung für Erfolgsdelikte enthält, ist ausdrücklich nicht anzuwenden (so schon 15 Os 129/17k). Unabhängig von der Dauer der Verbreitung beginnt die Verjährungsfrist daher mit dem Zeitpunkt des Beginns der Verbreitung (auch) im Inland. (T5)
  • 12 Os 97/18h
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 12 Os 97/18h
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 15 Os 117/18x
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 15 Os 117/18x
    Auch; Beis wie T1
  • 11 Os 60/19m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 11 Os 60/19m
    nur T1
  • 14 Ns 74/19x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2020 14 Ns 74/19x
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0090573

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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