Norm
StGB §28 DRechtssatz
Beim sogenannten Dauerdelikt beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst, sobald der rechtswidrige Zustand beendet ist. Ob ein bestimmter Straftatbestand ein Dauerdelikt normiert, ist unter Bedacht auf den Sinn des Zeitwortes, mit dem das verpönte Täterverhalten umschrieben wird, durch dessen Auslegung zu ermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0090573Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020