RS OGH 1991/1/9 13Os151/90, 14Os106/91 (14Os107/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1991
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Norm

StPO §281a Z1
StPO §296 Abs1

Rechtssatz

Über die Berufung gegen das Urteil eines Schöffengerichtes hat der OGH nur dann abzusprechen, wenn er auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu befinden hat und nicht nach dem § 285 i StPO vorzugehen ist. Wurde die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in erster Instanz (rechtskräftig) zurückgewiesen, fehlt für eine Vorlage der Akten an den OGH zur Entscheidung über eine (nach welcher Richtung immer erhobene) Berufung (hier: "wegen des Ausspruches über Schuld und Strafe") die gesetzliche Grundlage (§ 296 Abs 1 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100126

Dokumentnummer

JJR_19910109_OGH0002_0130OS00151_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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