Norm
StPO §281a Z1Rechtssatz
Über die Berufung gegen das Urteil eines Schöffengerichtes hat der OGH nur dann abzusprechen, wenn er auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu befinden hat und nicht nach dem § 285 i StPO vorzugehen ist. Wurde die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in erster Instanz (rechtskräftig) zurückgewiesen, fehlt für eine Vorlage der Akten an den OGH zur Entscheidung über eine (nach welcher Richtung immer erhobene) Berufung (hier: "wegen des Ausspruches über Schuld und Strafe") die gesetzliche Grundlage (§ 296 Abs 1 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100126Dokumentnummer
JJR_19910109_OGH0002_0130OS00151_9000000_001