Norm
EheG §50Rechtssatz
§ 50 EheG setzt ein dem § 49 EheG objektiv zu unterstellendes Verhalten voraus, das aber subjektiv nicht vorwerfbar ist. Die subjektive Komponente besteht in einer erheblichen Beeinträchtigung der Willensbildung und Willenskontrolle, die nicht den Grad der Unzurechnungsfähigkeit erreicht haben muß, wie eine willensmäßig nicht zu beeinflussende Trunksucht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056587Dokumentnummer
JJR_19910110_OGH0002_0070OB00507_9100000_001