Norm
VersVG §62Rechtssatz
Der Versicherer hat den Verstoß gegen die Obliegenheit, der Versicherungsnehmer das Fehlen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu beweisen. Misslingt dem Versicherungsnehmer dieser Beweis, so muss er beweisen, welcher Teil des Schadens mit Sicherheit auch bei korrektem Verhalten entstanden wäre. Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 63 VersVG trägt der Versicherungsnehmer, die für Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmer im Sinne des Abs 2 leg cit wiederum der Versicherer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0043510Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021