Norm
StPO §475 Abs1Rechtssatz
Eine Undeutlichkeit des erstgerichtlichen Ausspruchs über eine entscheidende Tatsache (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) stellt das Rechtsmittelgericht regelmäßig vor die Wahl, entweder die Sache zu neuer Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen oder - diesfalls aber unter Ausschöpfung der nach Lage des Falles offenen Beweismöglichkeiten - nach entsprechender Wiederholung bzw Ergänzung des Beweisverfahrens in der Sache selbst zu erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101755Dokumentnummer
JJR_19910110_OGH0002_0120OS00122_9000000_009