RS OGH 1991/1/10 12Os122/90, 12Os75/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1991
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Norm

StPO §475 Abs1
StPO §476

Rechtssatz

Eine Undeutlichkeit des erstgerichtlichen Ausspruchs über eine entscheidende Tatsache (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) stellt das Rechtsmittelgericht regelmäßig vor die Wahl, entweder die Sache zu neuer Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen oder - diesfalls aber unter Ausschöpfung der nach Lage des Falles offenen Beweismöglichkeiten - nach entsprechender Wiederholung bzw Ergänzung des Beweisverfahrens in der Sache selbst zu erkennen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101755

Dokumentnummer

JJR_19910110_OGH0002_0120OS00122_9000000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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