Norm
ABGB §1295 IId4b1Rechtssatz
Der Betrieb von Pistengeräten läßt sich schon widmungsgemäß nicht auf bestimmte Zeiten außerhalb des Skibetriebs beschränken; mit der Begegnung eines Pistengerätes auf einer Skipiste als einer demgemäß grundsätzlich nicht atypischen Gefahr ist immer und in jenem Bereich überall zu rechnen. Sicherheitsvorkehrungen obliegen dem Lenker eines derartigen Arbeitsgerätes nur in dem Maße, in dem es der Schutz von Skifahrern mit verantwortungsbewußtem Fahrverhalten erfordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0023729Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008