Norm
ABGB §1295 IId4aRechtssatz
Der FIS - Regel zwei, wonach jeder Skifahrer seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Geländeverhältnissen und Witterungsverhältnissen anpassen muß - wozu ua gehört, daß er im Bereich seiner Sichtmöglichkeit anhalten und ausweichen oder Richtungsänderungen vornehmen kann - kommt auch im Begegnungsverkehr mit Pistengeräten dominierende Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0023675Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008