Norm
ABGB §1295 IId4b1Rechtssatz
Die Risikoträchtigkeit der von geringer Betriebsgeschwindigkeit und schwerfälliger Manövrierbarkeit gekennzeichneten Pistengeräte liegt weniger in der eigenen Fortbewegung, als in der qualifizierten (statischen) Sperrwirkung, die von ihnen selbst bei ihrem sofortigen Anhalten im Begegnungsverkehr mit abfahrenden Skifahrern ausgeht. Wie bei anderen statischen Hindernissen auf der Piste beruht damit die Risikoverwirklichung beim Einsatz von Pistenraupen in erster Linie auf der Dynamik des Skilaufs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0023745Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008