Beisatz: Der erkennende Senat hält diese Rechtsprechung, jedenfalls im Hinblick auf die geltende Rechtslage, wonach nunmehr im Regelfall das Dreifache des Einheitswerts den nach §60 Abs2 JN maßgeblichen Streitwert darstellt, ausdrücklich aufrecht. (T1); Veröff: SZ 2003/134