Norm
StPO §97 Abs1Rechtssatz
Über die Anordnung der vorläufigen Verwahrung hat, wenn der Untersuchungsrichter Bedenken einen darauf abzielenden Antrag des Anklägers hat (§ 97 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO), die Ratskammer selbst zu entscheiden (vgl auch § 208 Abs 2 StPO in Verbindung mit § 210 Abs 4 StPO). An einen diesbezüglichen Beschluß der Ratskammer ist der zuständige Untersuchungsrichter gebunden; er hat ihn im Fall der Anordnung der vorläufigen Verwahrung unverzüglich durch Erlassung eines schriftlichen Haftbefehls (§ 176 Abs 1 StPO) zu vollziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097496Dokumentnummer
JJR_19910110_OGH0002_0000DS00015_9000000_002