Norm
AußStrG 2005 §1 A1Rechtssatz
Die Zulässigkeit des Rechtsweges wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auch der Außerstreitrichter befugt ist, Fragen, zu deren selbständiger Entscheidung der Streitrichter berufen wäre, als Vorfragen zu prüfen. Unerheblich ist auch, ob der behauptete Anspruch begründet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005972Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017