RS OGH 1991/1/10 7Ob668/90, 5Ob65/98i, 5Ob226/07g, 1Ob221/16f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1991
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Norm

AußStrG 2005 §1 A1
AußStrG §1 B1
JN §1 A1
JN §1 BIa
MRG §37 Abs1
WEG 2002 §52 Abs1

Rechtssatz

Die Zulässigkeit des Rechtsweges wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auch der Außerstreitrichter befugt ist, Fragen, zu deren selbständiger Entscheidung der Streitrichter berufen wäre, als Vorfragen zu prüfen. Unerheblich ist auch, ob der behauptete Anspruch begründet ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 668/90
    Entscheidungstext OGH 10.01.1991 7 Ob 668/90
  • 5 Ob 65/98i
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 65/98i
    Vgl
  • 5 Ob 226/07g
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 226/07g
    Ähnlich; Beisatz: Der Außerstreitrichter ist nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern er ist dazu verpflichtet. (T1); Beis: Hier: § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T2)
  • 1 Ob 221/16f
    Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 221/16f
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dem Außerstreitrichter ist es zwar verwehrt ein selbständiges Begehren auf Feststellung der zivilrechtlichen Ungültigkeit von Vereinbarungen beziehungsweise deren Anfechtung zu beurteilen. Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbrechung aber nicht vor, ist der Außerstreitrichter nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern dazu verpflichtet. (T3)
    Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005972

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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