Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Ohne Vorliegen besonderer Umstände kann die Zusage einer Garantie für einen bestimmten Zeitraum vom Horizont eines redlichen Erklärungsempfängers nicht auch dahin verstanden werden, dass der Vertragspartner über die Gewährleistungsfolgen hinaus eine zusätzliche Haftung für alle Folgen eines Mangels übernehmen will. Letzteres ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich aus der getroffenen Vereinbarung die Zusicherung ergibt, dass der Vertragspartner dem anderen gegenüber eine Haftung übernehmen will, die ihrem Wesen nach über die Gewährleistungspflichten und die gesetzliche Schadenersatzpflicht hinausgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018623Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.10.2012