Norm
EheG §50Rechtssatz
Voraussetzung für eine geistige Störung ist eine von der Norm abweichende Beschaffenheit des Seelenlebens, ein krankhafter Geisteszustand oder Gemütszustand, bei dem der Erkrankte nicht mehr vollständig Herr seines Vorstellungswillens oder Trieblebens ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056601Dokumentnummer
JJR_19910110_OGH0002_0070OB00507_9100000_002