RS OGH 1991/1/10 7Ob507/91

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Veröffentlicht am 10.01.1991
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Norm

EheG §50

Rechtssatz

Voraussetzung für eine geistige Störung ist eine von der Norm abweichende Beschaffenheit des Seelenlebens, ein krankhafter Geisteszustand oder Gemütszustand, bei dem der Erkrankte nicht mehr vollständig Herr seines Vorstellungswillens oder Trieblebens ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 507/91
    Entscheidungstext OGH 10.01.1991 7 Ob 507/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056601

Dokumentnummer

JJR_19910110_OGH0002_0070OB00507_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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