RS OGH 1991/1/15 4Ob162/90

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Veröffentlicht am 15.01.1991
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Norm

UWG §11 Abs2
ZPO §226 IIIA

Rechtssatz

Wenn Klagegegenstand die sittenwidrige Verletzung (Nachahmung) eines Geschäftsgeheimnisses oder Betriebsgeheimnisses ist, muß die Verletzung (Nachahmung) und damit das Geschäftsgeheimnis auch konkret dargelegt werden. Auf das prozessuale Aussageverweigerungsrecht kann sich eine Prozeßpartei in diesem Zusammenhang nur dann berufen, wenn sie nicht behauptungspflichtig und beweispflichtig ist; andernfalls muß ein Kläger, will er das Geschäftsgeheimnis, dessen Verletzung er dem Beklagten zum Vorwurf macht, nicht offenlegen, in Kauf nehmen, daß er sein Prozeßziel nicht erreicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0037622

Dokumentnummer

JJR_19910115_OGH0002_0040OB00162_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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