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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Mag. Dr. Peter Wagesreiter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. August 2001, Zl. UVS- 07/V/28/7299/2001/2, betreffend Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Juni 2001 - mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. August 2000 auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 10. Mai 2000 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen worden war - gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe - wie sich dies aus dem Ermittlungsverfahren und der am 14. Mai 2001 danach ergangenen Entscheidung der belangten Behörde im Verfahren betreffend die Zurückweisung der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 10. Mai 2000 wegen Verspätung ergeben habe (in dieser Hinsicht ist auf das Beschwerdeverfahren zur hg. Zl. 2001/09/0132 zu verweisen) - die Berufungsfrist tatsächlich versäumt. Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag geltend mache, er habe nach seiner Rückkehr an die Abgabestelle (am 10. Juni 2000) keine Benachrichtigung über die Hinterlegung vorgefunden, weil sie aus dem Postkasten entfernt worden sei, oder er sie irrtümlich weggeworfen habe, sei zu erwidern, dass gar keine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers vorgelegen sei, weil er seiner Beschäftigung in W nachgegangen sei; der behauptete Auslandsaufenthalt in Italien habe nicht stattgefunden. Es sei daher auszuschließen, dass der Beschwerdeführer "nach Rückkehr an die Abgabestelle am 10. Juni 2000" die Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden habe. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages seien nicht erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Berufungsverfahrens vor, verwies auf die bereits im Verfahren zur "hg. Zl. 2001/09/0046" (richtig und wohl gemeint:
Zl. 2001/09/0132; mit diesem Beschwerdeverfahren verbunden ist AW 2001/09/0046 betreffend den Aufschiebungsantrag) erfolgte Vorlage des erstinstanzlichen Aktes, verzichtete auf Erstattung einer Gegenschrift und verzeichnete den Vorlageaufwand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 71 Abs. 1 AVG lautet:
"Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Fristen einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei."
Der Beschwerdeführer wiederholt in der vorliegenden Beschwerde das im Verfahren zur hg. Zl. 2001/09/0132 - betreffend eine Beschwerde gegen den Bescheid über die Zurückweisung seiner Berufung als verspätet - erstattete Vorbringen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bloß eine Unwirksamkeit der Zustellung des Straferkenntnisses behauptet und zum gegenständlichen Verfahren über seinen Wiedereinsetzungsantrag keinen Zusammenhang herstellt, ist auch nicht erkennbar, inwieweit diese behauptete Unwirksamkeit des Zustellvorganges und die daraus aber resultierende Einhaltung der Berufungsfrist seiner vorliegenden Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnte, setzt eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand doch gerade voraus, dass (unter anderem) eine Frist versäumt wurde. Mit der Wiederholung seines im Beschwerdeverfahren zur hg. Zl. 2001/09/0132 erstatteten Vorbringens vertritt der Beschwerdeführer allerdings den Standpunkt, aufgrund seiner behaupteten Abwesenheit von der Abgabestelle sei es zu keiner Versäumung der Berufungsfrist gekommen. Mit der Rüge, die belangte Behörde habe das Ergebnis aus dem Ermittlungsverfahren betreffend die Zurückweisung seiner Berufung als verspätet unreflektiert übernommen, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan.
Der Beschwerdeführer tritt der Beurteilung der belangten Behörde, die Voraussetzungen für eine Bewilligung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht vorgelegen, da er keinen Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht habe, in seiner Beschwerde inhaltlich nicht entgegen. Die belangte Behörde ist ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis für die Versäumung der Berufungsfristen nicht dargelegt hat, sohin ohne das Gesetz zu verletzen zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Wiedereinsetzungsantrag unbegründet ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. Februar 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090186.X00Im RIS seit
26.03.2004