Norm
EO §78Rechtssatz
Der im Exekutionsverfahren sowie im Verfahren über einstweilige Verfügungen anzuwendende § 528 Abs 2 Z 1 ZPO enthält für Unterhaltsstreitigkeiten (gesetzlicher Unterhalt) keine dem § 502 Abs 3 ZPO vergleichbare Ausnahmebestimmung über die Wertunabhängigkeit des Rechtsmittels. Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um keine gewollte Regelungslücke handelt, gibt es - entgegen der Ansicht Faschings (Lehrbuch 2. Auflage Rz 2004, 2016) und Stohanzls (MGA ZPO 14. Auflage § 528 ZPO Anm 5) zu § 528 ZPO) - nicht (3 Ob 61/90; vgl Petrasch, Der Weg zum OGH nach der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 751). Die ungleiche Regelung ist vielmehr sachlich darin begründet, dass der Provisorialunterhalt nur eine einstweilige Regelung darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005912Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020