Norm
StVG §6 Abs1Rechtssatz
§ 6 Abs 1 StVG stellt unmißverständliche nicht auf die Strafzeit im Sinne des § 1 Z 5 StVG, sondern auf das konkrete Ausmaß der einzelnen zu vollziehenden Freiheitsstrafe ab. Eine Zusammenrechnung mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollziehender Freiheitsstrafen bei Prüfung der Voraussetzungen für einen Strafaufschub nach § 6 Abs 1 StVG ist demnach unstatthaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0087427Dokumentnummer
JJR_19910115_OGH0002_0140OS00137_9000000_001