RS OGH 1991/1/15 10ObS405/90, 10ObS406/90, 10ObS1/91, 10ObS3/91, 10ObS4/91, 10ObS9/91, 10ObS10/91, 1

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Veröffentlicht am 15.01.1991
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Norm

B-VG Art140 Abs7

Rechtssatz

Anlaßfall ist ausschließlich die Rechtssache, die den VfGH zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bewogen hat (VfSlg 3103). Die Rückwirkung der Aufhebung auf den Anlaßfall besteht ausschließlich darin, daß dieser so zu entscheiden ist, als an die aufgehobene Bestimmung im für die Entscheidung des Anlaßfalles maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bestanden hätte (VfSlg 3961,4072), so daß sie im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden ist (VfSlg 8934).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054005

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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