Norm
B-VG Art140 Abs7Rechtssatz
Anlaßfall ist ausschließlich die Rechtssache, die den VfGH zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bewogen hat (VfSlg 3103). Die Rückwirkung der Aufhebung auf den Anlaßfall besteht ausschließlich darin, daß dieser so zu entscheiden ist, als an die aufgehobene Bestimmung im für die Entscheidung des Anlaßfalles maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bestanden hätte (VfSlg 3961,4072), so daß sie im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden ist (VfSlg 8934).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054005Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014