RS OGH 1991/1/16 9ObA609/90, 9ObA38/94, 9ObA2240/96v, 9ObA2264/96y, 8ObA127/00k, 9ObA82/13v

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Veröffentlicht am 16.01.1991
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Norm

AngG §16 III

Rechtssatz

Geht man vom Zweck der zwingenden Bestimmung des § 16 AngG aus, dem Angestellten das durch die Arbeitsleistung quotenmäßig fortlaufend von Tag zu Tag verdiente Entgelt auch dann zu sichern, wenn er vorzeitig ausscheidet, dann ist der einleitende Halbsatz des § 16 AngG "falls der Angestellte Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat" einschränkend dahin auszulegen, daß das Entstehen des Anspruches auf Remuneration nicht von der aufschiebenden Bedingung des aufrechten Bestehens des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden darf.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 609/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 609/90
    Veröff: RdW 1991,268 = ecolex 1991,413 = SZ 64/6
  • 9 ObA 38/94
    Entscheidungstext OGH 25.05.1994 9 ObA 38/94
    Auch; Veröff: SZ 67/94
  • 9 ObA 2240/96v
    Entscheidungstext OGH 13.11.1996 9 ObA 2240/96v
    Vgl; Beisatz: Eine Vereinbarung, wonach die zuletzt gewährte Prämie zurückzuzahlen ist, sofern der Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses durch ihn innerhalb eines Jahres einen Posten im Speditions- und (oder) Transportgewerbe annimmt, sich an einem Speditions- und (oder) Transportgewerbe beteiligt oder selbst ein solches ausübt, verstößt nicht gegen § 16 AngG. (T1)
  • 9 ObA 2264/96y
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 2264/96y
    Auch; Beisatz: Hier: Anspruch auf Bilanzremuneration eines Versicherungsangestellten im Innendienst. (T2)
  • 8 ObA 127/00k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 ObA 127/00k
  • 9 ObA 82/13v
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 82/13v
    Auch; Beisatz: Ebenso ist der im Kollektivvertrag angeordnete Wegfall der bereits (aliquot) ins Verdienen gebrachten Sonderzahlung im Fall einer schuldhaften Entlassung, eines unberechtigten Austritts oder einer Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Angestellten unwirksam. (T3); Veröff: SZ 2013/111

Schlagworte

Dienstverhältnis, Auflösung, Ende, Beendigung, Lohn, Gehalt, Prämie, Vergünstigung, Gratifikation, Belohnung, Beschränkung, Einschränkung, aliquot, Interpretation, Auslegung, Kündigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028235

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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