RS OGH 1991/1/16 1Ob505/91 (1Ob506/91), 6Ob306/99i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1991
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Norm

GBG §54

Rechtssatz

Die einzige Ausfertigung eines Rangordnungsbescheides kann über Antrag des ansuchenden Eigentümers auch einer anderen Person als ihm zugestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 505/91
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 1 Ob 505/91
  • 6 Ob 306/99i
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 306/99i
    Vgl; Beisatz: Gemäß § 54 GBG darf von einem solchen Beschluss nur eine einzige Ausfertigung erteilt werden; diese ist, was § 56 Abs 1 GBG nochmals wiederholt und deshalb ausdrücklich die Vorlage der (einzigen) Beschlussausfertigung verlangt, mit der Bestätigung der vollzogenen Anmerkung zu versehen. Damit sollte sichergestellt werden, dass nur derjenige den angemerkten Rang ausnützen kann, der sich im körperlichen Besitz der Beschlussausfertigung befindet (vergleiche Hofmeister in der Anmerkung zu NZ 1992, 277/281), sich also damit dem Grundbuchsgericht gegenüber ausweisen kann. Dieser Legitimationseffekt ginge verloren, ließe man die Verwendung von Kopien zu. Die Ausnützung der Rangordnung könnte nicht auf dem Original vermerkt werden, sodass der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 45 GBG verfolgte Zweck, jede mißbräuchliche Mehrfachverwendung eines Rangordnungsbeschlusses auszuschließen, vereitelt wäre. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060866

Dokumentnummer

JJR_19910116_OGH0002_0010OB00505_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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