Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Auch bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses kann die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes (vgl etwa VfSlg 11402/1987) dadurch rechtlich bedeutsam sein, dass den einzelnen im Verhältnis zu anderen Berechtigten ein unangemessenes "Sonderopfer" abverlangt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0053461Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012