RS OGH 1991/1/16 2Ob639/90, 1Ob181/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1991
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Norm

ABGB §41
ABGB §594

Rechtssatz

Die Ehegattin des Großvaters des Erben ist mit diesem in gerader Linie verschwägert ( § 41 ABGB ) und daher nach § 594 ABGB keine taugliche Zeugin.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009309

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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