Norm
ABGB §41Rechtssatz
Die Ehegattin des Großvaters des Erben ist mit diesem in gerader Linie verschwägert ( § 41 ABGB ) und daher nach § 594 ABGB keine taugliche Zeugin.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009309Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009