Norm
ABGB §1295 IIf7gRechtssatz
Auch wenn einen Schuldner nur Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten treffen, hat er, wenn ein Schaden kausal aus seinem Gefahrenbereich und Verantwortungsbereich stammt, nachzuweisen, dass er oder seine Leute die gebotene Sorgfalt einhielten (ausdrückliche Ablehnung von Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 33 zu § 1295 und Rz 4, 14 zu § 1298 sowie von JBl 1990,723).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0026060Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016